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Ein Patient (89 Jahre) liegt nach einer schweren Operation mit akutem Nierenversagen (dialysepflichtig) auf der Intensivstation. Er muss zudem künstlich beatmet werden. Als nach 120 Tagen eine schwere Lungenentzündung dazukommt und sich der Zustand des Patienten permanent verschlechtert, überlegen die Ärzte, die Maximaltherapie herunterzufahren. Den Ärzten ist keine Willensäußerung des Patienten bekannt. Beim Eruieren des mutmaßlichen Patientenwillens erfahren die Ärzte im Gespräch mit den Angehörigen nur, dass der Lebenswillen des Patienten immer ungebrochen gewesen wäre und er niemals über Sterben und Tod gesprochen hätte. Die Angehörigen waren mit einem Problem konfrontiert, mit dem sie nicht gerechnet hatten

Nicht alles, was medizinisch machbar ist, ist ethisch immer auch verantwortbar. Daher wird es immer wichtiger, seinen Willen für den „Fall der Fälle“ in einer Patientenverfügung zu hinterlegen. Die Ärzte sind angehalten, den vermeintlichen Patientenwillen herausfinden, um sich danach zu richten. Die absolute Verbindlichkeit einer Patientenverfügung ist nun seit dem 1.9. 2009 rechtlich verankert. Eine mündliche Willensbekundung zählt zwar auch, jedoch ist die schriftliche Form nach dem neuen Gesetz eindeutig anzuerkennen.

Dabei gilt: Je konkreter ich das formuliere, was ich will, desto leichter ist es für den zuständigen Arzt, im Ernstfall den mutmaßlichen Willen herauszufinden. Den kann ich entweder handschriftlich mit eigenen Worten formulieren oder auch mit Hilfe von konkreten Formularen. Ein Gang zum Notar ist nicht zwingend notwendig. Auch das Ausfüllen einer Vorsorgevollmacht ist sehr wichtig. Das heißt, hier gebe ich eine Person meines Vertrauens an. Diese Person sollte meine Wertvorstellungen kennen, über mich Bescheid wissen und im Ernstfall bereit sein, meinen in der Patientenverfügung niedergeschriebenen Willen eindeutig und klar zu vertreten.

Dazu ist es jedoch unerlässlich, mit dieser Person alles Entscheidende konkret und ohne Tabus durchzusprechen, einer Vertrauensperson, die sich dann auch, wenn es soweit ist, eindeutig und klar für den Willen des Vollmachtgebers einsetzt. Wichtig dabei ist, von Zeit zu Zeit die Aktualität der Patientenverfügung zu überprüfen, da das geschriebene Wort gilt. Bei den christlichen Patientenverfügungen, in den neunziger Jahren entstanden sind, ergab sich an einigen Stellen Erläuterungs- bzw. Ergänzungsbedarf.

Deshalb hat die bayerische Landeskirche die hilfreiche Handreichung „Meine Zeit in Gottes Händen“ herausgegeben, die auf die Broschüre des bayerischen Justizministeriums verweist. In dieser Broschüre geht es neben der Erläuterung seines Willens und Nennung einer Vertrauensperson auch um die Darlegung persönlicher Wertvorstellungen; ein Beiblatt ermöglicht dem Vollmachtgeber, mit eigenen Formulierungen seine individuellen religiösen Anschauungen und Einstellungen zu seinem Leben und Sterben festzuhalten.

Es ist wichtig, beizeiten mit seinen Angehörigen beziehungsweise mit vertrauten Personen über solche Fragen zu reden. Denn wir alle müssen irgendwann unser irdisches Leben wieder aus der Hand geben - zurück in die Hand dessen, von dem alles Leben kommt: „Herr, lehre uns bedenken, dass wir sterben müssen, auf dass wir klug werden.“ (Ps 90,12)

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